Das Berufspraktikum ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum Staatsexamen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Zur Zulassung zum Staatsexamen ist es erforderlich, nach Beendigung des Studiums ein Praktikum bei einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zu absolvieren, der seit mindestens 5 Jahren in das Berufsverzeichnis eingetragen ist. Das Praktikum kann auch zeitgleich mit dem zweijährigen Master-Studiengang absolviert werden, unter der Voraussetzung, dass der Studiengang den vom Kammerausschuss und den Universitäten unterzeichneten Vereinbarungen sowie den Bestimmungen des vom Nationalrat und dem Ministerium für Bildung, Universität und Forschung unterzeichneten Rahmenabkommens entspricht.
Um das Praktikum absolvieren zu können, muss man sich im Praktikantenregister eintragen lassen. Das Register wird von der örtlichen Kammer geführt, welche regelmäßig anhand von Berichten und Gesprächen mit dem Praktikanten überprüft, ob das Praktikum tatsächlich stattgefunden hat.
Das Verzeichnis der Praktikanten ist derzeit unterteilt in:
1. Sektion A – “Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – Praktikanten”
Reserviert für Personen, die einen Master-Abschluss erworben haben. In die Sektion A kann man sich mit einem Master-Abschluss der Klasse LM-56 oder der Klasse LM-77 (Ministerialdekret Nr. 270 vom 22. Oktober 2004) oder einem Spezialisierungsabschluss der Klasse 64S und 84S (Ministerialdekret Nr. 509 vom 3. November 1999) eintragen lassen. Die Absolvierung des Praktikums ist Voraussetzung für die Eintragung in die Abteilung A – “Wirtschaftsprüfer und Steuerberater” des Berufsverzeichnisses.
2. Sektion B – “Buchhaltungsexperten – Praktikanten”
Reserviert für Personen, die ein dreijähriges Studium abgeschlossen haben. In die Abteilung B kann man sich mit einem dreijährigen Abschluss der Klasse L-18 oder der Klasse L-33 (Ministerialdekret Nr. 270 vom 22. Oktober 2004) und einem dreijährigen Abschluss der Klassen 17 und 28 (Ministerialdekret Nr. 509 vom 3. November 1999) eintragen lassen. Die Absolvierung des Praktikums ist Voraussetzung für die Eintragung in die Sektion B – “Buchhaltungsexperten” des Berufsverzeichnisses.