Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit vorliegender Mitteilung informiere ich euch über die Ergebnisse unseres Beratungstreffens mit der Agentur der Einnahmen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigung, der Einsendung der Steuererklärungen sowie über die Fortschritte in Bezug auf den unklaren Anwendungszeitpunkt der neuen, vom Haushaltsgesetz 202 eingeführten Ausschlussklausel aus dem Forfait-Steuersatz für jene, die im Vorjahr ein Einkommen aus abhängiger Arbeit von mehr als 30.000 € erzielt haben.
1. Konformitätsbescheinigung
Die Agentur der Einnahmen hat neue Kontrollen hinsichtlich der Gültigkeit der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung sowie der Einsendung der bescheinigten Erklärung in die Wege geleitet, besonders für jene Fälle, in denen der Freiberufler sich für letztgenannte Aktivität einer Buchhaltungs- oder Freiberuflergesellschaft bzw. einer vom Freiberufler beteiligten Gesellschaft bedient. Wir haben in diesem Sinne schon an das Informationsblatt des Nationalrats Nr. 70 vom 19. Juli 2019 erinnert, welches Hinweise enthält zu den neuen automatisierten Kontrollen der Agentur für jene Fälle, in denen die vom Freiberufler bescheinigte Erklärung von einer anderen physischen Person verschickt wird; darin finden sich jene Fälle aufgelistet, in denen die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung als gültig angesehen wird.
Wir haben auch schon hingewiesen auf die Resolution Nr. 99/E vom 29. November 2019, in welcher die Agentur der Einnahmen infolge unserer dringenden Hinweise bzgl. der Notwendigkeit der Absicherung der zwar wider der Anleitungen, aber in gutem Glauben von Freiberuflern getätigten Vorgehensweisen zusammenfassend zu folgendem Schluss kommt: “Con riferimento alle condotte già poste in essere, gli uffici competenti valuteranno caso per caso la sussistenza dei presupposti per l’applicazione del comma 3 dell’articolo 10 (Tutela dell'affidamento e della buona fede. Errori del contribuente) della legge 27 luglio 2000, n. 212, e del comma 2 dell’articolo 6 del decreto legislativo 18 dicembre 1997, n. 472, secondo cui “Non è punibile l'autore della violazione quando essa è determinata da obiettive condizioni di incertezza sulla portata e sull'ambito di applicazione delle disposizioni alle quali si riferiscono, nonché da indeterminatezza … dei modelli per la dichiarazione …“”.
Für jene Freiberufler, welche die Konformitätsbescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt haben ohne die vorgesehenen „Verbindungskriterien“ mit dem für die Versendung der Erklärung verantwortlichen Subjekt zu überprüfen, vereinfachen diese Verwaltungsrichtlinien den Rückruf derselben und die damit bedingte Straffreiheit hinsichtlich vergangener Vorgehensweisen, welche aber in gutem Glauben ausgeführt wurden und in ihrer Substanz korrekt waren, sodass damit die für fälschliche Ausstellung der Konformitätsbescheinigung vorgesehenen Sanktionen vermieden werden können.
Für die vor Veröffentlichung der oben genannten Resolution Nr. 99/E ausgestellten Bescheinigungen haben wir zum Zwecke der korrekten Einordnung der in gutem Glauben getätigten, und somit nicht zu sanktionierenden Vorgehensweisen, der Agentur folgende Fallbeispiele zur Kenntnis gebracht:
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Der für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortliche befähigte Freiberufler, welcher nicht Teilhaber der Buchhaltungs- oder Freiberuflergesellschaft oder Berufsgemeinschaft (Subjekte laut Art. 1 des Ministerialdekrets vom 18. Februar 1999) ist, die die Einsendung getätigt hat, aber als deren gesetzlicher Vertreter eingetragen war.
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Der für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortliche befähigte Freiberufler, welcher nicht Teilhaber der Buchhaltungs- oder Freiberuflergesellschaft oder Berufsgemeinschaft ist, die die Einsendung getätigt hat, aber als Mitarbeiter oder lohnabhängiger Mitarbeiter der letzteren mit vor Ausstellung der Bescheinigung abgeschlossenem Vertrag war;
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Der für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortliche befähigte Freiberufler, welcher Teilhaber der Gesellschaft oder Freiberuflergesellschaft oder Berufsgemeinschaft ist, die die Einsendung getätigt hat, deren Teilhaber aber zu mehr als der Hälfte aus Eingetragenen in das Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte sind;
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Der für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortliche befähigte Freiberufler ohne Mehrwertsteuer-Position, welcher Teilhaber einer Berufsgemeinschaft laut Buchstabe A) des Art. 1, Komma 1 des Ministerialdekrets vom 18. Februar 1999 ist, für die Einsendung der bescheinigten Erklärung aber die Dienste einer Buchhaltungsgesellschaft laut Buchstabe B des genannten Art. 1, Komma 1 genutzt hat, deren Gesellschafter der Freiberufler selbst , nicht aber die genannte Berufsgemeinschaft ist.
Als Handlung in gutem Glauben und damit nicht sanktionierbar haben wir außerdem jenen Fall signalisiert, in dem der für die Ausstellung der Bescheinigung verantwortliche Freiberufler auch nach Veröffentlichung der Resolution Nr. 99/E/2019 das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Art. 21 des Ministerialdekrets Nr. 164 vom 31. Mai 1999 bestätigt, inklusive die fortbestehende Abdeckung durch die Versicherungspolizze.
Angesichts dieser Hinweise hat uns die Agentur mitgeteilt, die Entsendung einer entsprechenden Dienstanweisung abzuwägen, um eine einheitliche Abwicklung der Kontrollen seitens der verschiedenen Regionalbüros zu gewährleisten.
2. Erstellung und Entsendung der mit Konformitätsbescheinigung versehenen Erklärung
In diesem Zusammenhang stellt die genannte Resolution Nr. 99/E/ vom 29. November 2019 nach einer Zusammenfassung der einschlägigen Bestimmungen Folgendes fest:
“Dalle richiamate disposizioni normative risulta evidente l’obbligo di identità soggettiva tra chi appone il visto di conformità e chi predispone e trasmette la dichiarazione”.
Diese Aussage steht aber im Widerspruch zu Art. 23 des von oben genannter Resolution Nr. 99/E zitierten Ministerialdekrets Nr. 164 vom 31. Mai 1999, welcher lautet:
“1. I professionisti rilasciano il visto di conformità se hanno predisposto le dichiarazioni e tenuto le relative scritture contabili.
2. Le dichiarazioni e le scritture contabili si intendono predisposte e tenute dal professionista anche quando sono predisposte e tenute direttamente dallo stesso contribuente o da una società di servizi di cui uno o più professionisti posseggono la maggioranza assoluta del capitale sociale, a condizione che tali attività siano effettuate sotto il diretto controllo e la responsabilità dello stesso professionista”.
Damit ist klar, dass der Freiberufler, welcher der Erklärung die Konformitätsbescheinigung ausstellt, letztere auch senden kann, evtl. auch über die in Art. 1 des Ministerialdekrets vom 18. Februar 1999 genannten Subjekte, unter Angabe des Codes „1“ im Kästchen “Soggetto che ha predisposto la dichiarazione” auf dem der telematischen Versendung vorbehaltenen Sektion auf dem Deckblatt der Erklärung. Damit wird signalisiert, dass die Erklärung zwar vom Steuerzahler vorbereitet wurde, aber unter der Bedingung der direkten Kontrolle und Verantwortung seitens des Freiberuflers.
Zur Beseitigung jeglichen Zweifels haben wir der Agentur eine spezifische Eingabe zukommen lassen, welche angesichts der bevorstehenden Einsendung der Mehrwertsteuer-Erklärungen hoffentlich so bald als möglich beantwortet werden wird.
3. Anwendungszeitraum der vom Haushaltsgesetz 2020 neu eingeführten Ausschlussklausel aus dem Forfait-Steuersatz laut Buchstabe d-ter, Komma 57 des Art. 1, Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014
Im Hinblick auf den unklaren Anwendungszeitpunkt der vom Haushaltsgesetz 2020 neu eingeführten Ausschlussklausel aus dem Forfait-Steuersatz für all jene, die im Vorjahr ein Einkommen aus abhängiger Arbeit von mehr als 30.000 € erzielt haben, verweisen wir auf die der Agentur der Einnahmen übermittelte Fachbeurteilung, laut derer eine Interpretation vorzuziehen wäre, welche im Einklang mit Art. 3, Komma 1 und 2 des Gesetzes Nr. 212/2000 („Statuto dei diritti del contribuente“) auch jenen, die im Jahr 2019 ein Einkommen aus abhängiger Arbeit von mehr als 30.000 € erzielt haben, die Möglichkeit zur Nutzung des Forfait-Steuersatzes im Jahr 2020 einräumt; klarerweise unter der Bedingung der Beseitigung des Ausschlussgrunds im Jahre 2020, was bei Nichteinhaltung dieser Bedingung den Ausschluss aus dem Forfait-Steuersatz im Jahr 2021 zur Folge hätte.
Auf politscher Seite stehen wir in dauerndem Kontakt mit Vertretern der Regierung und des Parlaments, um auch eine offizielle Stellungnahme der zuständigen Institutionen in diesem Sinne erreichen zu können.
Zum selben Zweck haben wir außerdem die beigelegten Anfragen mit sofortiger Antwort an das Wirtschaftsministerium in die Wege geleitet: Nr. 5/03395 und Nr. 5/03396, jeweils eingereicht am 15 Januar 2020 in der Finanzkommission der Kammer von on.le Trano (M5S) und on.le Centemero (L-SP). Selbige Anfrage wird auch in der Finanzkommission des Senats seitens on.le De Bertoldi (FdI) eingereicht werden.
Sollte die gewünschte Interpretation auf der Verwaltungsebene keinen Vorzug finden werden wir Anträge zur entsprechenden Gesetzesänderung einbringen.
4. Studie: “Nuove deroghe all’obbligo di stampa dei registri contabili e modalità di assolvimento dell’imposta di bollo”
Abschließend möchte ich euch noch auf eine Veröffentlichung des Nationalrats und der „Fondazione nazionale dei Commercialisti“ vom 17. Januar 2020 aufmerksam machen: die beigelegte Studie beschäftigt sich mit den von Art. 12-octies, D.L. 34/2019 (sog. „Decreto Crescita“) eingeführten Abänderungen bzgl. der digitalen Buchführung, mit welchen die Aussetzung der Druckpflicht, die schon für die Mehrwertsteuer-Register (siehe auch neues Komma 4-quater, Art. 7 D.L. Nr. 357 vom 10. Juni 1994, umgewandelt mit Abänderungen mit Gesetz Nr. 489 vom 8. August 1994) galt, auf alle Register ausgeweitet wird. Wir weisen darauf hin, dass die Änderung der Bestimmungen einer von uns im Zuge der parlamentarischen Anhörung zu D.L. 34/2019 eingebrachten Anfrage zu verdanken ist.
Die nächste Sitzung der regionalen Steuer-Referenten ist für den 19. Februar geplant; ich werde euch natürlich über wichtige Neuigkeiten auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen
Der Präsident
In Anlage:
- 17.01.2020_Nuove deroghe obbligo stampa registri contabili e modalità assolvimento imposta di bollo
- CNDCEC_Decorrenza nuova causa di esclusione dal regime forfetario
- Interrogazione parlamentare_Centemero su forfetari
- Interrogaz parlamentare_Trano su forfetari